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Ein vereintes Europa zwischen Theorie und Praxis

Ein unpräzises EU-Entsenderecht behindert den freien Warenverkehr

23.03.2017

Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Deutschland haben nun auch Frankreich, Italien, Österreich, Belgien und die Niederlande rechtliche Grundlagen geschaffen, die den Einsatz unseres Fahrpersonals im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güterverkehr erschweren. Neue Verwaltungshürden und Meldepflichten schotten nationale Verkehrsmärkte im europäischen Binnenmarkt für gebietsfremde Transportunternehmen zusätzlich ab. Als Folge dieses Flickenteppichs werden Logistikprozesse langsamer und teurer. Es entstehen Handelshemmnisse, die dem europäischen Ziel des freien Waren-verkehrs entgegenlaufen.

Mehrheitlich beziehen sich die oben genannten EU-Mitgliedstaaten auf das europäische Entsenderecht (Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen). Die Richtlinie soll sicherstellen, dass in einem Mitgliedstaat über einen längeren Zeitraum keine Arbeitnehmer tätig sind, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem Recht dieses Mitgliedstaates unterworfen sind. Hierzu zählen auch die Bestimmungen des gesetzlichen Mindestlohns. Zusätzlichen Handlungsdruck empfanden die Staaten durch Bekanntmachung der Richtlinie 2014/67/EU, die zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG bis spätestens 18. Juni 2016 verpflichtete. Diese Vorgehensweise ist durchaus nachvollziehbar bei der Entsendung von Handwerkern, Monteuren und Leiharbeitern. Dass die nationalen Regelungen auch auf ausschließlich mobile Tätigkeiten im Rahmen von Transportdienstleistungen angewendet werden, ist nicht nachvollziehbar.

So müssen deutsche LKW-Fahrer, die im Auftrag eines deutschen Unternehmens einen Transport nach Frankreich oder Österreich durchführen, eine Vielzahl an Unterlagen mitführen. Periodisch auszustellende Entsendeaufträge, A1-Bescheinigungen sowie Kopien von Arbeitsverträgen und Lohnnachweisen müssen auf Verlangen bei Kontrollen vorgezeigt werden können. Zusätzlich muss in Österreich derzeit jede Einfahrt mit genauer Zieladresse auf einer Plattform angemeldet werden. Diese Anmeldung ist ebenfalls dem Fahrer bei Einreise nach Österreich mitzugeben. Neben dem erheblichen bürokratischen Aufwand schränken die Regelungen die notwendige und übliche freie Disposition des Fahrpersonals deutlich ein.

Dass internationale Beförderungsdienstleistungen dem Anwendungsbereich nationaler Mindestlohngesetzgebungen unterliegen, wird deshalb von der EU-Kommission zu Recht bezweifelt. Brüssel hat hierzu bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Frankreich eingeleitet. Die rechtlichen Bedenken der Kommission stehen dem Schutzzweck nationaler Mindestlohnbestimmungen, nämlich existenzgefährdende Niedriglöhne zu unterbinden, nicht entgegen. Denn die Verwirklichung dieses Ziels ist allein dann geboten, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig den Lebensunterhaltungskosten des Landes unterliegt, in dem er für einen definierten Zeitraum arbeitet. Für Fahrpersonal im internationalen Straßengüterverkehr fehlt es wie in der Seeschifffahrt, im Luftverkehr oder wie bei regelmäßigen Dienstreisen von Vertriebsmitarbeitern an hinreichendem Inlandsbezug.

Die Bundesverbände unseres Gewerbes intervenieren seit mehreren Monaten bei den verantwortlichen EU-Kommissionen gegen die nationalen Alleingänge und fordern ein sektorspezifisches Entsenderecht für den Einsatz des Fahrpersonals im internationalen Güterverkehr.